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Bedarfsermittlung & Optimierung

Altersvorsorge (betrieblich)

Eigentlich müsste die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ein echter Dauerbrenner sein. Tatsächlich wird sie kaum nachgefragt. Lediglich 29 Prozent derer, die Anspruch auf eine Betriebsrente hätten, nehmen das Angebot auch wahr. Woran es liegt, dass die bAV wie ein Mauerblümchen verkümmert, ist nur schwer nachzuvollziehen. Denn aus Sicht von Experten stellt die betriebliche Altersvorsorge die wichtigste und rentabelste Ergänzung zur gesetzlichen Rente dar. Vermutlich ist es Unwissenheit oder aber die mangelnde Bereitschaft, sich näher mit dem Thema zu befassen und ein paar Euro des jetzigen Lohns für den künftigen Ruhestand abzuzwacken.

Auslandskrankenversicherung

Eine Reisekrankenversicherung schützt den Versicherten vor Arzt- und Behandlungskosten, die im Ausland im Falle einer Krankheit entstehen können. Es wird jener Betrag teilweise oder zur Gänze übernommen, der durch die gesetzliche Krankenversicherung (durch Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten) nicht gedeckt ist. Ein Heimtransport des Versicherten infolge einer schweren Krankheit oder eines Unfalls kann ebenfalls durch eine Reisekrankenversicherung gedeckt sein.[1] Chronisch Kranke sind mit der Reisekrankenversicherung allein allerdings nicht ausreichend geschützt. Denn sie zahlt häufig nicht, wenn eine Behandlung im Ausland vorhersehbar war. Diese Lücke müssen die Patienten vor der Reise mithilfe ihrer Krankenkasse schließen.[3]

Bauherrenhaftpflicht

Gefahren einer Baustelle

Jede Baustelle ist ein potentieller Gefahrenherd: Stolperkanten, Aus- schachtungen, herabfallende Dachziegel oder Balken, scharfkantige Gegenstände. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen und unterstreicht vor allem, wie wichtig es ist, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und generell auf die Sicherheit zu achten. Diese Aufgabe obliegt einzig und allein dem Bauherrn, selbst wenn er andere Firmen und einen Architekten mit den Arbeiten betraut hat.

Dementsprechend wird auch nur der zukünftige Hausbesitzer in Regress genommen, falls etwas passieren sollte. Da sich Pannen nie ganz ausschließen lassen und das finanzielle Risiko eines Haftungsschadens enorm hoch ist, stellt eine Bauherrenhaftpflichtversicherung eine lohnende Investition dar, auf die man nicht verzichten sollte.

Haftpflicht für Bauherren

Die Bauherrenhaftpflicht entbindet zwar nicht von der Sorgfaltspflicht. Dafür spannt sie ein engmaschiges Sicherungsnetz, das nicht nur Leistungen im Schadensfall vorsieht, sondern auch die Abwehr unbegründeter Forderungen. Basis ist, wie bei nahezu allen Haftpflichtversicherungen der Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches, konkret Absatz 1: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”

Schadensbeispiele

Dazu drei Beispiele: Wird die Baustelle nicht sachgemäß gesichert und fallen spielende Kinder in eine Grube oder verletzen sich an einer der Maschinen, muss der Bauherr für die Behandlungskosten aufkommen und möglicherweise ein Schmerzensgeld zahlen. Auch Container, die nicht ausreichend beleuchtet sind, können nachts zu einem Unfall führen. Denkbar ist zudem, dass Autos, die an der Straße geparkt sind, bei Dacharbeiten beschädigt werden, weil ein Hammer oder Arbeitsmaterial auf die Karosse fällt.

Privathaftpflicht reicht nicht aus

Selbst wenn in der privaten Haftpflichtversicherung eine Haftpflicht für Bauherren enthalten ist, raten Experten dringend dazu, eigens für das Vorhaben eine Police abzuschließen. Denn über den Zusatzbaustein in der Privathaftpflicht sind nur wenige Tausend Euro Versicherungssumme vereinbart. Sinnvoll ist eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, um optimal abgesichert zu sein. Derlei Verträge sind relativ günstig. Nichtsdestotrotz kann über einen Bauherrenhaftpflichtversicherungsvergleich der eine oder andere Euro gespart werden, was bei Bauvorhaben immer von Vorteil ist.

Bauhelfer-Unfallversicherung

Der Traum von den eigenen vier Wänden ließe sich ohne die tatkräftige Hilfe von Freunden und Verwandten häufig gar nicht erst erfüllen. Dass sie freiwillig mit anpacken und abends gegebenenfalls mit einer Bockwurst und Kartoffelsalat entlohnt werden, heißt allerdings nicht, dass die Bauhelfer selbst für mögliche Unfallfolgen vorsorgen müssen. Hier ist der Bauherr in der Pflicht – und zwar im wahrsten Sinne des Wortes. Wer sich beim Bau helfen lässt, kommt nicht umhin, ein paar Euro in den Versicherungsschutz zu investieren und eine Bauhelfer-Unfallversicherung abzuschließen.

Meldepflicht bei der Bauberufsgenossenschaft

Auf die Tatsache, dass die Helfer bei der Bauberufsgenossenschaft (BauBG) gemeldet und versichert werden müssen, zumal es sich um eine Pflichtversicherung handelt, wird Jahr für Jahr hingewiesen. Angesichts von mehreren Tausend Unfällen auf Baustellen, die teils tödlich enden, kann es nur im ureigenen Interesse der angehenden Hausbesitzer sein, dieses finanzielle Sicherheitsnetz zu spannen. Wer dennoch darauf verzichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Strafe rechnen. Deshalb sollte so früh wie möglich Kontakt zur BauBG aufgenommen werden. Sie springt nicht nur im Schadensfall ein und zahlt eine Unfallrente, sondern steht Bauherren auch beratend zur Seite. Die Kosten für die Bauhelfer-Unfallversicherung richten sich danach, wie viele Stunden die Helfer aktiv sind, und werden anhand eines fiktiven Gehalts ermittelt. Nachteil: Bauherr und Ehepartner bleiben außen vor, weil sie als Unternehmen eingestuft werden.

Zusätzliche private Absicherung

Um auch selbst vor den Folgen eines Unfalls geschützt zu sein, sollten Häuslebauer eine zusätzliche private Bauhelfer-Unfallversicherung in Betracht ziehen. Über diesen Vertrag sind alle Personen versichert, die nicht gewerbsmäßig auf der Baustelle aktiv sind. Zur Auswahl stehen üblicherweise zwei Varianten: mit und ohne Namensnennung der Bauhelfer. Günstiger ist es in der Regel, wenn die Personen namentlich im Vertrag genannt werden. Das setzt allerdings voraus, dass von Anfang feststeht, wer mithilft. In beiden Tarifversionen kann eine lebenslange Rente und/oder eine Einmalzahlung vereinbart werden. Dabei sollte auf eine möglichst hohe Invaliditätssumme geachtet werden. Je nach Vertrag sind darüber hinaus Bergungskosten, ein Krankenhaustagegeld und eine Todesfallsumme vorgesehen. Über unseren Versicherungsvergleich lässt sich sehr einfach ermitteln, welche Optionen geboten werden und wo die Bauhelfer-Unfallversicherung am günstigsten ist.

Bauleistungsversicherung

Finanzielle Sicherheit am Bau - für alle Beteiligten. Reibungslos soll die Bauphase verlaufen - das ist Auftraggeber wie Auftragnehmer wichtig. Und wenn nicht alles glatt geht? Wenn Vandalismus, extreme Witterung oder Glasbruch hohe Kosten verursachen? Dann kommt die Bauleistungsversicherung dafür auf.

Bei einer Bauleistungsversicherung sind nicht versichert:

  • Maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke
  • Baugeräte und Handwerkszeug
  • Grundstücks- und Erschließungskosten
  • Makler-, Architekten-, Ingenieur- und Behördengebühren
  • Reine Leistungsmängel wie Pfuscharbeit
  • Diebstahl oder Einbruchdiebstahl lagernder Materialien
  • Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
Berufshaftpflicht

Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufe, die durch mögliche Fehlberatung ein erhöhtes Risiko, Vermögensschäden anzurichten, aufweisen. Dazu gehören etwa Rechtsanwälte (Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) und Rechtsbeistände, Steuerberater, Architekten und Ingenieure, Treuhänder und Ärzte, sowie Dolmetscher/Übersetzer. Deshalb müsste in diesem Zusammenhang statt von einer Berufshaftpflicht- eigentlich von einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Rede sein.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann sowohl allein als auch ergänzend zu einer „echten Berufshaftpflichtversicherung“ abgeschlossen werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist jedoch im Gegensatz zur Berufshaftpflichtversicherung lediglich für den Schutz eines Betriebes sinnvoll. Sie versichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, welche aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden. Darüber hinaus sind Schäden, welche durch das alleinige Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters entstehen, abgedeckt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet daher finanziellen Schutz vor Personen- und Sachschäden als auch vor Vermögensschäden (Bsp. Erwerbsausfall).

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsabsicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und unter definierten Voraussetzungen mit niedrigen Leistungen. Für alle anderen gilt heute ein sehr begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit. Für gesetzlich Rentenversicherte ermittelt sich dieser stets nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei das begriffliche Vorliegen von Berufsunfähigkeit (nach Definition der Versicherungsprivatwirtschaft) oft nicht hinreicht. Selbst gut ausgebildete Arbeitnehmer beziehungsweise Hochqualifizierte können dabei auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden, uneingedenk der Tatsache, ob sie in eine derartige Tätigkeit überhaupt vermittelbar sind. Im Falle fehlender Vermittelbarkeit resultiert statt einer Grundsicherung (entspricht der Sozialhilfe/Hartz IV-Niveau) lediglich das Arbeitslosengeld II.

Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, im Falle des Ausfalls nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.

Berufsunfallversicherung

Die Berufsunfallversicherung ist neben der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Versicherung erfolgt über die jeweilige Berufsgenossenschaft, bei der der Betrieb angemeldet ist. Zum einen gibt es die gewerblichen Berufsgenossenschaften für Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigten. Zum anderen sichern die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften alle land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen und deren Mitarbeiter ab. Wurde der Berufsunfall anerkannt, übernimmt diese dann auch die Auszahlung. Mit der Berufsunfallversicherung werden Arbeitnehmer gegen Arbeits- und Wegeunfälle abgesichert. Auch die Folgen von Berufskrankheiten sind versichert.

Der Arbeitgeber führt die Versicherungsbeiträge direkt an die Berufsgenossenschaft ab. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Gefahrensatz, in den das Unternehmen eingestuft ist. Während Angestellte pflichtversichert sich, haben Selbstständige die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Wann liegt ein Berufsunfall vor?

Bei einem Berufsunfall handelt es sich um einen Unfall, der bei der Arbeit (Arbeitsunfall) sowie auf dem Weg dorthin und zurück (Wegeunfall) passiert. Der Dienstweg beginnt mit dem Verlassen der eigenen Haustür und endet mit Betreten des Betriebsgeländes. Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg zur Arbeit, also ohne Unterbrechungen aus privaten Gründen. Ausgenommen sind notwendige Umwege, beispielsweise bei Umleitungen oder bei Fahrgemeinschaften.

Was zahlt die Berufsgenossenschaft?

Im Falle eines Arbeitsunfalls leistet der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung von bis zu 6 Wochen. Ist diese Zeit abgelaufen, zahlt die Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld, das „Krankengeld der Berufsgenossenschaft“. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als das Nettoarbeitsentgelt. Die Auszahlung an den Verletzten erfolgt meistens durch dessen Krankenkasse.

Sind alle medizinisch notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen abgeschlossen und besteht eine andauernde Minderung (länger als 26 Wochen) der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, erhält der Versicherte eine Verletztenrente. Die Höhe der Rente beträgt maximal zwei Drittel vom Gehalt vor dem Versicherungsfall.

Stirbt der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, erhalten die überlebenden Angehörigen Hinterbliebenenrente und Sterbegeld.

Angestellte und Arbeitnehmer, die keine Berufsunfallversicherung haben, sind durch die Krankenversicherung abgesichert. Diese bezahlt die Behandlungskosten nach einem Unfall. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass gerade kostenintensive Rehabilitationsmaßnahmen von den Kassen als unnötig angesehen und die Zahlung ganz oder teilweise verweigert werden. Die Berufsgenossenschaften zahlen hingegen alle medizinisch notwendigen Maßnahmen.

Betriebliche Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung wird regelmäßig der „zweiten Schicht“ bzw. der „zweiten Säule“ der Altersvorsorge im „Drei-Schichten-Modell“ bzw. „Drei-Säulen-Modell“ zugeordnet und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert.

Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung (übliche Abkürzung in Deutschland: BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmen, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diesen Personenkreis eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge. Leistungen des Versicherers Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben. Der Versicherer leistet regelmäßig an den Geschädigten, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 Abs. 1 VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle. Versicherungsumfang Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 102 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber tätig werden. Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander. In der Schweiz sind auch Ansprüche von Mitversicherten untereinander mitversichert, in Deutschland ist dies auch in vielen Deckungskonzepten verschiedener Versicherer abgedeckt. Bei einem Arbeitsunfall ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens im Umfang der Leistungen der Unfallversicherung als abgegolten gelten. Bei Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des Geschäftsherrn und schließen die Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus: dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzukommende Risiken sind über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt, bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung.

Englische Lebensversicherung

Die Menschen, die aus der Lebensversicherung bessere Renditen erzielen möchte, die sollten sich für den Abschluss einer Englischen Lebensversicherung entscheiden.

Die Englische Lebensversicherung ist ähnlich der Kapitallebensversicherung, in Deutschland, nur eben über Britische Anbieter. Auch hier wird neben der Todesfallversicherung Kapital aufgebaut, welches dann der Altersvorsorge dienen kann. Das besondere bei der Englischen Lebensversicherung ist es aber, dass hier weitaus bessere Renditen und Gewinne erzielt werden können, als es vergleichsweise in Deutschland möglich ist. Dieses liegt daran, dass es in England erlaubt ist, die Beiträge der Versicherten zu hohen Beträgen an der Börse anzulegen. In Deutschland ist dieses auf einen Maximalwert begrenzt, sodass ein Verlust der Beiträge vermieden werden soll. In England können die Versicherungsanbieter die Beiträge auch zu 100 Prozent nicht festverzinst anlegen und somit können die hohen Renditen dann erzielt werden.

Die Englischen Lebensversicherungen können dank der großen Arbeit am Aktienmarkt den Kunden immer wieder sehr viel bessere Renditen anbieten, zum Teil auch zweistellige, was in Deutschland so gar nicht möglich ist. Daher entscheiden sich viele Menschen gerade in der heutigen Zeit, in der die Zinsen bei anderen Anbietern nicht mehr so hoch sind, für den Abschluss der Englischen Lebensversicherungen. Und dieses hat dann zur Folge, dass die Anbieter noch mehr Geld investieren können und dieses Geld dann noch höhere Renditen abwerfen kann.

Wer sich für eine Englische Lebensversicherung interessiert, der braucht keine Angst zu haben, denn die Anbieter arbeiten so, dass es auch dem deutschen Staat und der Rechtsprechung angepasst ist. Sicher ist die Anlage in die Englischen Lebensversicherungen allemal, denn sie unterliegen auch der Finanzaufsicht. Die Menschen, die Erträge aus der Englischen Lebensversicherung erzielen, die werden in Deutschland steuerlich genauso behandelt, wie die Menschen, die ihr Kapital aus deutschen Lebensversicherungen erzielen. So ist dieses sicherlich auch ein großer Vorteil, dass die Steuer nur in Deutschland fällig wird.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Berufs- versus Erwerbsunfähigkeit

Die Police unterscheidet sich merklich von einer BUV, Berufsunfähigkeitsversicherung. Während die BUV zahlt, wenn dem erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im vollen Umfang nachgegangen werden kann, greift die Leistungspflicht der Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der Regel erst bei einer 100-prozentigen Invalidität. Heißt: Der Versicherte kann nicht einmal mehr leichte Aufgaben erledigen und zumindest ein geringes Einkommen erzielen.
Letztlich kommt es aber auf die genauen Versicherungsbedingungen an, ab wann jemand als erwerbsunfähig eingestuft wird. Teils bleibt der Anspruch auf die Rente der Versicherung auch dann erhalten, wenn die körperliche und seelische Konstitution bis zu drei Stunden Arbeit pro Tag erlauben.

Für wen lohnt sich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die Tatsache, dass die Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst ab einem Punkt einspringt, an dem fast gar nichts mehr geht, macht sich auch bei der Prämie bemerkbar. Die Police ist deutlich günstiger als eine BU-Versicherung. Interessant ist der Vertrag unter anderem für:

  • Studierende, die noch keinen Beruf ausüben oder noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben
  • Hausfrauen
  • Kunden, die aufgrund ihres Berufes keine BUV erhalten
  • Kunden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine BUV erhalten
  • Interessenten, die sich keine BUV leisten können
  • Selbstständige, die es relativ schwer haben, BUV-Ansprüche durchzusetzen, weil sie ihre Aufgaben rein theoretisch auch an einen Mitarbeiter delegieren könnten.
Fahrradversicherung

Es gibt zwei Möglich­keiten, sich für den Fall eines Fahr­raddiebstahls außer­halb der Wohnung abzu­sichern. Wer eine Hausratversicherung abge­schlossen hat, kann diese um einen Schutz für das Fahr­rad erweitern. Und für Radfahrer, die nicht hausrat­versichert sind oder ein sehr teures Fahr­rad versichern möchten, kommt der Abschluss einer speziellen Fahr­radversicherung in Frage. Die Stiftung Warentest ermittelt güns­tige Hausrat-Policen, bei denen das Fahr­rad mitversichert ist.

Eine effektive Versicherung schützt vor den unangenehmen Folgen eines Fahrrad-Diebstahls oder sonstigen Beschädigungen.

Ferienhaus-Versicherung

Immer mehr Deutsche erfüllen sich den Traum einer Ferienimmobilie im In- oder Ausland. Bald stellt sich dann die Frage nach dem Versicherungsschutz. Um sich nicht unnötig mit Sprachbarrieren und unbekannten Gesetzen auseinandersetzen zu müssen, wird nach einem deutschen Versicherer gesucht der nach einen umfangreichen Versicherungsschutz für Ferienimmobilien nach deutschem Recht und mit deutschen Bedingungen anbietet.

Die Gebäudeversicherung für das Ferienhaus wird oftmals unterschätzt. Jedoch ist die Anfälligkeit für größere Schäden eher bei Ferienhäusern gegeben, als bei ständig bewohnten Häusern. Oftmals gibt es längere Perioden, in denen keiner im Haus ist. Bei abgelegenen Ferienhäusern würde somit im Ernstfall kaum einer mitbekommen, wenn es zu einem Schaden kommt. Und bei kleineren Schäden entwickeln sich diese meist rasch zu einem größeren Schaden, weil keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Fondsgebundene Lebensversicherungen

Die fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Form der Kapitallebensversicherung. Sie bietet also auch eine lebenslange Altersrente und Zahlungen an Angehörige, falls Sie vor Versicherungsablauf sterben. Während Sie bei einer klassischen Kapitallebensversicherung eine garantierte Verzinsung von 1,25 Prozent erhalten, bieten fondsgebundene Lebensversicherungen keine Zinsgarantien, jedoch oft weitaus höhere Renditen.

  • Eine fondsgebundene Lebensversicherung verbindet eine Fondsanlage mit einer Risikolebensversicherung.
  • Die Renditechancen sind größer, zugleich ist aber das Risiko höher.
  • Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind meist sehr hoch.
  • Es ist besser, eine Risikolebensversicherung getrennt von einem Sparprodukt abzuschließen.
Fondsgebundene Rentenversicherungen

Mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung können Sie langfristig Kapital für eine zweite Rente aufbauen. Bei der Kombination aus fondsgebundener Kapitalanlage und Rentenversicherung werden die Beiträge in Investmentfonds angelegt, so dass eine hohe Rendite möglich ist. Da eine Fondspolice jedoch auch Risiken für Anleger birgt, ist sie nicht unbedingt für jeden geeignet.

Die fondsgebundene Lebensversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung (seltener die indexgebundene Lebensversicherung) sind kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen der gesamte Leistungsanspruch oder wenigstens ein wesentlicher Teil direkt an die Wertentwicklung von bestimmten vertraglich vereinbarten Finanzinstrumenten, meist Fondsanteile, oder andere Indices gebunden ist. Demzufolge übernimmt der Versicherer keine Verpflichtung, diese Leistung in einer absolut bestimmten Höhe zu erbringen. Inzwischen gibt es aber auch Formen, die eine Anlage in Garantiefonds vorsehen oder bei denen der Versicherer zusätzlich eine bestimmte Mindestleistung zusagt.

Die Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Verpflichtungen vollständig mit den betreffenden Finanzinstrumenten zu bedecken, bzw. im Fall von Indices mit Finanzinstrumenten, die den betreffenden Index möglichst genau abbilden. Die entsprechenden Kapitalanlagen des Versicherers werden damit auf Rechnung und Risiko des Versicherungsnehmers gehalten. Die Wertveränderungen bzw. Kapitalerträge dieser vertraglich bestimmten Kapitalanlagen gehen vollständig zu Lasten bzw. zu Gunsten der Versicherungsnehmer.

Da die Kapitalanlage nicht von dem Versicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominderung zur Absicherung einer Garantie oder zugunsten der Versicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Versicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Ihre Eignung für die Grundversorgung im Alter ist daher umstritten. Die Rendite kann, insbesondere bei langen Laufzeiten, deutlich besser, aber auch wesentlich schlechter als bei konventionellen Lebensversicherungen sein, deren Kapitalanlage sich durch eine weite Mischung und Streuung auszeichnet. Bei der Grundversorgung für das Alter bedeutet die Möglichkeit eines wesentlich schlechteren Ergebnisses, bis hin zum Kapitalverlust, eine Gefährdung der Lebensgrundlage im Alter. Bei einer Zusatzversorgung hingegen über den lebensnotwendigen Grundstock hinaus kann dies anders sein. Statistische Langfristuntersuchungen sind für den einzelnen Versicherungsnehmer unerheblich, da er seine Altersversorgung in einer konkreten Abfolge von Kapitalmarktzyklen vornehmen muss.

Der Versicherungsnehmer kann selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er oft die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds aus einem mehr oder weniger umfangreichen Sortiment selbst wählen. Hierbei ist häufig auch eine Verteilung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich.

Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung ist eine Versicherung zum Schutz der im Versicherungsvertrag bezeichneten festen Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen. Sie ist eine Sachversicherung. Versichert werden grundsätzlich nur für Wohnraum bestimmte und nicht gewerblich genutzte Gebäude. Bei gemischter Nutzung empfiehlt sich der ausdrücklich zusätzlich vereinbarte Einschluss der gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume.

Versicherbare Risiken:

Durch den Versicherungsvertrag wird der Versicherer zur Deckung eines durch einen Versicherungsfall eingetreten Schaden und seine Folgeschäden verpflichtet. Es können folgende Risiken alleine oder in Kombination versichert werden: Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Zusätzlich können weitere Elementarschäden mitversichert werden. Zusätzlich lassen sich beispielsweise Überspannungsschäden an Gebäudebestandteilen mitversichern (z. B. Heizungsanlage, Klingelanlage). Banken verlangen bei kreditfinanzierten Gebäuden oft eine Gebäudefeuerversicherung zur Sicherung von Darlehen. Seit dem Wegfall von Pflicht- und/oder Monopolrechten zum 1. Juli 1994 (Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vom 18. Juni 1992) kann der Gebäudeversicherer zu allen Risiken in ganz Deutschland frei gewählt werden.

Die Gebäudeversicherung wird mittels des gleitenden Neuwertfaktors dynamisiert, das heißt an die Wertentwicklung der Gebäude angepasst. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer selbst für eine ausreichende Versicherungssumme zur Vermeidung einer Unterversicherung verantwortlich. Von einer ausreichenden Versicherungssumme wird indes ausgegangen, wenn sich diese aus bestimmten Verfahren heraus ableitet, etwa Bestimmung durch Bausachverständigen oder die üblichere Bestimmung anhand des Gebäudewertes in Mark 1914.

Im Totalschadenfalle zu einer bestehenden Neuwertversicherung erhält der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf Auszahlung des Zeitwertes des Gebäudes. Die Differenz zum versicherten Neuwert wird erstattet, sobald der Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes nachweislich betrieben wird. Daneben sind auch die Kosten zur Schadensabwehr und zur Schadensminderung (bereits durch § 83 VVG dem Versicherer auferlegt), Aufräum- und Abbruchkosten (A § 7 Nr. 1 a VGB 2010) und der Mietausfall (A § 9 VGB 2010) in der Regel einbezogen.

In Baden-Württemberg waren die Badische und die Württembergische Gebäudeversicherung bis zum Wegfall des Monopols der Gebäudeversicherung zum 1. Juli 1994 (staatliche) Anstalten des öffentlichen Rechts. Bis heute ist der Anteil der versicherten Gebäude in Baden-Württemberg mit mehr als 90 Prozent weit höher als in den anderen deutschen Bundesländern.

Auch in der DDR war die Gebäudeversicherung obligatorisch.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des deutschen Gesundheitssystems. Sie ist grundsätzlich eine verpflichtende Versicherung für alle Personen in Deutschland, die nicht versicherungsfrei eingestuft werden und die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Die Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden.

Geschichte

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde in Deutschland durch das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 als erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Es trat zum 1. Dezember 1884 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits durch das Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dabei handelte es sich um die ersten Gesetze überhaupt, die die soziale Sicherung der unteren Einkommensschichten bei Krankheit regelten. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Reichsmark in den Gewerbszweigen Bergbau, Industrie, Eisenbahn, Binnendampfschifffahrt, Handwerk und Gewerbe und gewährte im Krankheitsfall für höchstens dreizehn Wochen Arzt- und Arzneikosten, ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des damals üblichen Tagelöhnerlohns, Wochenhilfeunterstützung und Sterbegeld. Die Finanzierung erfolgte zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber.Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. 1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet.

Österreich verabschiedete nach deutschem Vorbild am 30. März 1888 ebenfalls ein Krankenversicherungsgesetz, dem Ungarn am 9. April 1891 folgte.

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung ist die Bezeichnung für ein von Nationalstaaten geschaffenes gesetzliches Alters- und/oder Hinterbliebenensicherungssystem, das zusätzlich oft auch zur Absicherung gesundheitlicher Risiken dient.

Die Rentenversicherung als Sozialversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Sozialversicherung, die sich – wie die anderen Zweige der Sozialversicherung auch – durch das Solidarprinzip und das Äquivalenzprinzip auszeichnet.

Die Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland sind für den Einzelnen grundsätzlich äquivalent zu den gezahlten Beiträgen (Individualäquivalenz). Ungleichbehandlungen von Versicherten ergeben sich durch die Änderungen von Beitragssatz und Rentenwert während des Versicherungsverlaufs. Solidarische Effekte entstehen durch die Einbeziehung von Leistungen, denen keine Beitragszahlungen gegenüberstehen, wie etwa die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Diese Leistungen werden ganz oder teilweise nicht durch Sozialversicherungsbeiträge, sondern durch Steuern gedeckt.

Dies kann in anderen Ländern anders geregelt sein. Finanziert wird die gesetzliche Rentenversicherung entweder nach dem Umlage- (so in Deutschland) oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

Länder mit gesetzlicher Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherungen bestehen heute in vielen Ländern (geordnet nach dem Jahr des Inkrafttretens):

  • 1889 – Deutschland (Gesetzliche Rentenversicherung, verwaltet von der Deutschen Rentenversicherung)
  • 1891 – Dänemark
  • 1898 – Neuseeland
  • 1900 – Belgien
  • 1900 – New South Wales
  • 1906 – Österreich
  • 1908 – Großbritannien
  • 1908 – Australien
  • 1909 – Island
  • 1910 – Frankreich
  • 1911 – Irland
  • 1911 – Luxemburg
  • 1913 – Schweden
  • 1919 – Italien
  • 1919 – Niederlande
  • 1919 – Spanien
  • 1927 – Kanada
  • 1934 – Griechenland
  • 1935 – Portugal
  • 1935 – Vereinigte Staaten
  • 1936 – Norwegen
  • 1937 – Finnland
  • 1948 – Schweiz
  • 1961 – Japan
Gewerbeversicherung

Wer ein Gewerbe betreibt, investiert viel Zeit und Geld in seinen Erfolg. Dabei geht man aber auch meist hohe finanzielle und persönliche Risiken ein.

Deshalb ist eine gute Versicherung für ihr Gewerbe unabdingbar. Egal ob es um den großen Bereich der Haftung für Gewerbetreibende oder um die Absicherung ihrer Firmenausstattung geht, wir bieten für alle Risiken die optimale Absicherung!

Grundbesitzerhaftpflicht

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (auch Haus- und/oder Grundstückshaftpflichtversicherung genannt) schützt den Haus- und Grundstücksbesitzer vor den finanziellen Folgen, falls er auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als Haus- und Grundstücksbesitzer bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten von einem Dritten wegen Personen- und/oder Sachschäden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Haftpflicht

Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 823 BGB) muss jeder für den Schaden in unbegrenzter Höhe einstehen, den er schuldhaft (d. h. fahrlässig) verursacht hat. So hat der Haus- und Grundbesitzer, der Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer sein kann, für Schäden Dritter aufzukommen, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten verursacht worden sind (z. B. bauliche Mängel oder die Verletzung der Räum- und Streupflicht).

Schuldhaft handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (§ 276,2 BGB).

Versicherungsleistung

Die Leistung der Versicherung besteht darin, dass sie prüft, ob der Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist (passiver Rechtsschutz), die berechtigten Forderungen erfüllt und die unberechtigten Forderungen abwehrt, notfalls auch vor Gericht.

Die maximale Entschädigung richtet sich nach der vereinbarten Deckungssumme, die bei mehreren Schäden in einem Versicherungsjahr auf das Doppelte begrenzt ist.

Versicherte Personen

Versichert ist der Haus- und Grundbesitzer (s. o.) als natürliche und/oder juristische Person. Versichert sind auch alle Personen, die in seinem Auftrag im Rahmen eines Arbeitsvertrages Tätigkeiten, z. B. der Reinigung, Beleuchtung, Verwaltung und Gartenpflege, verrichten. Dieses gilt auch für Personen, die unentgeltlich für den Haus- und Grundbesitzer arbeiten.

Versicherungsumfang

Versichert ist das Haus- und Grundstücksrisiko. Dazu gehören auch Pflanzen, Bäume und Teiche; die Verwendung von Arbeitsgeräten, wie Rasenmäher und Schneepflüge; die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, die der Mieter oder Pächter vertraglich übernommen hat.

Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen. z. B. Winterdienst, bauliche Instandhaltung, Beleuchtung und Reinigung.

Mitversichert sind auch Bauarbeiten im begrenzten Umfang sowie Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude anfallen, und Schäden durch Rückstau aus dem Straßenkanal.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die WEG Versicherungsnehmer. Hier ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum versichert. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters sowie Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter und/oder gegen die WEG. Ebenso gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern soweit sie im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft tätig waren. Hierbei bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen.

 

Grundfähigkeitsversicherung

Als Grundfähigkeitsversicherung oder auch Grundfähigkeits-Zusatzversicherung wird eine Risikoversicherung bezeichnet, die den Verlust von bestimmten definierten Grundfähigkeiten wie Gehen, Treppensteigen oder Autofahren durch Auszahlung einer monatlichen Rente auffangen soll. Sie kann als eigenständige Versicherung oder als Zusatzversicherung zu einer bereits bestehenden Versicherung abgeschlossen werden.

Diese Art der Versicherung entstammt dem angelsächsischen Versicherungsmarkt und wurde erstmals im Jahr 2000 auf dem deutschen Markt angeboten. Sie kann als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zur Pflegeversicherung oder Schwere-Krankheiten-Vorsorge angesehen werden. Je nach Anbieter wird bei Verlust bestimmter grundlegender Fähigkeiten oder ab Erreichen der Pflegestufe 2 in der gesetzlichen Pflegeversicherung eine monatliche Rente ausgezahlt. Die Frage, ob die versicherte Person im Leistungsfall noch weiterarbeiten kann oder will, spielt keine Rolle, solange die Beeinträchtigung besteht, wird die Rente gezahlt. Ursachen für den Verlust von Grundfähigkeiten können z.B. Unfälle, Kräfteverfall und Krankheiten sein. Die Grundfähigkeitsversicherung ermöglicht eine kostengünstige Absicherung der Arbeitskraft und die Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar.

Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab; dieser passive Rechtsschutz ergänzt den aktiven der Rechtsschutzversicherung.

Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen

Schadensersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer

  • eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah § 280 BGB oder
  • der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB) oder
  • sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)

und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.

Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung. Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B. für Tierhalter (von einigen Ausnahmen abgesehen).

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen finden sich in Deutschland in den §§ § 100 bis § 124 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Den vertraglichen Rahmen gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen, nämlich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft und Vorlage für die meisten verwendeten Bedingungen, sowie Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen, die die AHB zu den einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung ergänzen und anpassen. Berufshaftpflichtversicherungen und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen haben teilweise abweichende Allgemeine Bedingungen, ebenso die einheitlich vorgegebenen AKB zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Typische Haftpflichtversicherungen für private Risiken

  • Privathaftpflichtversicherung (PHV) zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens, insbesondere nach § 823 BGB;
  • Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Haftpflicht für durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt, in Deutschland, Österreich und der Schweiz, wie in den meisten anderen Ländern, als Pflichtversicherung ausgestaltet, ohne deren Abschluss Kraftfahrzeuge nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden (Rechtsgrundlage in Deutschland: Pflichtversicherungsgesetz)
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung (THV) zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren, insbesondere nach § 833 BGB;
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (HUG), Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen
  • Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen die Folgen von Gewässerschäden durch Öltanks und sonstigen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
  • Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen wassersportbedingte Schäden, insbesondere auch die Schiffshaftpflichtversicherung, analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung meist eine Pflichtversicherung
  • Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden
  • Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben

Typische Ausschlüsse der Allgemeinen-Haftpflicht-Bedingungen

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden (bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz gleichwohl bestehen; vergleiche § 103 (besondere Regelung für die Haftpflichtversicherung) im Gegensatz zu § 81 (allgemeine Regelung für die Schadenversicherung) VVG)
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen, soweit diese im gleichen Haushalt leben, oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten
  • Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z. B. Sach- und Vermögensschäden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfall)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt, aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt (hier sei bemerkt, dass Mietobjekte eine Ausnahme darstellen; Mietsachschäden sind bei den meisten Anbietern zumindest bis zu vertraglich festgelegten Grenzen innerhalb der Versicherungssumme mitversichert, manchmal sogar bis zur kompletten Höhe der Versicherungssumme. Ausgenommen hiervon wiederum sind oftmals Schäden an der Objektverglasung und Elektroinstallation, die separat versichert werden sollten.)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
  • Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
  • bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.

Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort Ziffer 7 AHB.

Mittlerweile werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge angeboten, die gegen höhere Prämien einige der ansonsten ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang verschiedener Anbieter. So bieten einige Anbieter inzwischen auch spezialisierte Tarife und Versicherungsbedingungen für andernfalls ausgeschlossene branchenspezifische Berufsrisiken an.

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bietet für das Inventar, also für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (Hausrat) Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Außerdem sind neben den reinen Sachschäden auch dabei entstehende Kosten wie zum Beispiel Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Zusätzlich sind weitere Einschlüsse möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden (wobei mögliche Selbstbehalte zu beachten sind) und Überspannungsschäden. Die Vorschriften über die Sachversicherung im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 88 ff VVG) finden deshalb grundsätzlich Anwendung.

Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wiederbeschaffungswert, d. h. der Versicherer ersetzt die Kosten, die entstehen, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. Bezüglich ihrer Grundelemente ist die Hausratversicherung eine verbundene Sachversicherung. Dies bedeutet, dass die einzelnen versicherten Gefahren nur in Kombination abgeschlossen werden können und auch nur der gesamte Vertrag gekündigt werden kann. Im Gegensatz hierzu gibt es gebündelte Versicherungen (üblich im gewerblichen Bereich und in der Industrieversicherung), nur einzelne Gefahren wie zum Beispiel Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser zu versichern.

Die Hausratversicherung wurde 1942 erstmals als eigenständiger Versicherungszweig auf Grundlage des Tarifs VHB 42 angeboten. In den Jahren 1966, 1974, 1984, 1992, 1997, 2000, 2004, 2008 und 2010 erfolgten Überarbeitungen der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen.

Die Hausratversicherung schützt das zumindest überwiegend privat genutzte bewegliche Eigentum des Versicherungsnehmers gegen die oben aufgeführten Gefahren, die eine Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen zur Folge haben. Anschaulich gesprochen sind nahezu alle beweglichen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers über die Hausratversicherung versichert. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Haushaltselektronik, Kleidung und auch Nahrungsmittel und Fahrräder. Streng genommen nicht zum Hausrat gehörend, aber durch die Versicherungsbedingungen grundsätzlich einbezogen sind auch beruflich genutzte Gegenstände wie PC, Aktendeckel und Diktiergerät, nicht jedoch Handelsware und Musterkollektionen. Nicht einbezogen sind beruflich genutzte Gegenstände, die sich in einem Arbeitszimmer befinden, das einen eigenen Eingang hat und nicht über den Wohnungszugang erreichbar ist.

Entsprechende Ausschlüsse sind immer dann begründet, wenn die Gegenstände einer anderen Versicherungsgruppe zuzuordnen sind bzw. wenn bereits Deckung über einen anderen Versicherungsvertrag besteht.

Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsschein (Police) bezeichnete Wohnung des Kunden. Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch Terrassen, Balkone und Loggien. Versicherungsort sind auch gemeinschaftlich genutzte Räume in einem Mehrfamilienhaus, zum Beispiel Stellflächen für Fahrräder im Hausflur oder Waschkeller. Meist ist auch Hausrat, der in Nebengebäuden auf dem gleichen Grundstück lagert, mitversichert. Garagen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Versicherungsort befinden, stehen der Wohnung gleich. Als unmittelbar gilt nach herrschender Meinung eine Entfernung, aus der eine regelmäßige Überwachung der Garage noch möglich ist. Dies kann im Einzelfall zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen: Eine etwa 200 Meter von einer Wohnung entfernt liegende Garage in einer großen Wohnanlage kann noch unter den Nähebegriff gefasst werden, eine Garage in 100 Metern Entfernung, die durch eine Straße und einen Gewerbebetrieb von der Wohnung getrennt wird, ist nicht mehr als nah einzustufen.

Versichert ist nicht nur der Hausrat des Versicherungsnehmers, sondern auch der von allen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, nicht jedoch Mieter und Untermieter.

Im Rahmen der Außenversicherung ist teilweise der in der Police genannte Versicherungsort erweitert und damit persönlicher Hausrat, der sich beispielsweise vorübergehend (nicht dauerhaft) in einer Ferienwohnung befindet – im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages – mitversichert werden. Die Außenversicherung gilt weltweit und für einen Zeitraum von meistens drei Monaten. Es ist aber zu beachten, dass bei einer Reise, die von vorneherein für vier Monate geplant ist, auch in den ersten drei Monaten kein Versicherungsschutz besteht.

Sofern Kinder des Versicherungsnehmers im Rahmen ihrer Ausbildung/Studium/Wehr- oder Zivildienstes eine eigene Wohnung beziehen, gelten Sachen dort bis zum Ende der Ausbildung mitversichert. Sollte allerdings ein eigener Hausstand gegründet werden und keine Absicht mehr zur späteren Rückkehr in die elterliche Wohnung bestehen, entfällt der Versicherungsschutz. Zudem sind hier die allgemeinen Entschädigungsgrenzen der Außenversicherung zu beachten.

Bei Umzügen erweitert sich der Versicherungsschutz vorübergehend sowohl auf die alte als auch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers, meist für drei Monate ab Umzugsbeginn. Der Umzug ist anzeigepflichtig. Auch Schäden auf Transportwegen gelten dann als mitversichert, sofern sie durch eine der versicherten Gefahren verursacht wurden. Bei den meisten Gesellschaften sind aber nur Umzüge innerhalb Deutschlands mitversichert, bei Umzügen ins Ausland endet der Versicherungsschutz dann an der Landesgrenze. Bei Umzügen ist unerheblich, wo der Versicherungsnehmer gemeldet ist, es kommt darauf an, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Daher kann der Versicherungsschutz auch auf eine neue Wohnung übergehen, wenn der Versicherungsnehmer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, allerdings nur wenige Gegenstände zur Körperhygiene etc. mitnimmt. Sofern die alte Wohnung weiterhin im Eigentum des Versicherungsnehmers bleibt, entfällt für diese dann drei Monate nach Umzugsbeginn der Versicherungsschutz. Ähnliche Regelungen gelten für die Trennung von Ehegatten. Der genaue Umfang dieser Regelung unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer.

Besondere Entschädigungsgrenzen gelten in der Hausratversicherung für die sogenannten Wertsachen. Darunter fallen unter anderem Bargeld, Sparbücher, Schmucksachen, Briefmarken, Pelze, Gemälde, Antiquitäten (Gegenstände mit einem Alter von mehr als 100 Jahren mit der Ausnahme von Möbelstücken) sowie Sachen aus Gold und Silber. Für diese Gegenstände ist zunächst eine generelle Entschädigungsgrenze von meist 20 % vorgesehen, die aber je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich ist und auch erweitert werden kann. Zudem gibt es für einzelne Kategorien von Wertgegenständen besondere Entschädigungsgrenzen, wenn sich diese nicht in Wertschutzschränken befinden. Bei vielen Unternehmen beträgt die Grenze für Bargeld dann beispielsweise 1000 Euro.

Die Prämie der Hausratversicherung bemisst sich nach der Höhe der Versicherungssumme, den individuellen Einschlüssen und der Lage der versicherten Räume (Einbruchdiebstahl/Sturm/Überschwemmungs-Tarifzone). Die Versicherungssumme wird von vielen Versicherern durch eine Faustformel über die Wohnfläche errechnet ("Quadratmetermodell"). Diese Wohnfläche ist jedoch von der Wohnfläche eines Mietvertrages zu unterscheiden. Bei der versicherungstechnischen Wohnfläche werden zum Beispiel Balkone und Terrassen nicht berücksichtigt. Eine Alternative zum Quadratmetermodell ist die Festlegung der Versicherungssumme durch ein "Versicherungssummenmodell".

Wichtig ist wie in allen Versicherungssparten die korrekte Festlegung der Versicherungssumme. Sollte der tatsächliche Wert des Hausrates höher sein als die vereinbarte Versicherungssumme, kommt es zu einer Unterversicherung, die sich im Schadensfall nachteilig auswirkt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Hausrat im Wert von 80.000 Euro und einer Versicherungsdeckung von 50.000 Euro die Versicherung immer nur 5/8 vom Schaden, max. 50.000 Euro (Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme/Versicherungswert) bezahlt. Nahezu alle Versicherer sind bereit, auf diese sogenannte „Einrede der Unterversicherung“ im Schadensfall generell zu verzichten, wenn der Kunde bereit ist, eine festgesetzte Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche – meist 650 Euro/m² Wohnfläche – abzuschließen (Unterversicherungsverzicht) einige Anbieter bieten sogar generell ohne besondere Voraussetzungen den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung an. Diese garantiert dem Kunden den tatsächlichen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme + einer eventuellen Vorsorge in der Regel von 10 % der Versicherungssumme, kann jedoch bei sehr großen Wohnungen auch schnell zu einer ebenfalls nicht erwünschten Überversicherung führen.

Hundeversicherung

siehe Tierhalterhaftpflicht

Insassenunfallversicherung

Die Insassenunfallversicherung bietet im Gegensatz zur allgemeinen Unfallversicherung Versicherungsschutz nur für Unfälle, welche die versicherten Personen beim rechtmäßigen Gebrauch eines versicherten Kraftfahrzeuges erleiden. Da nur der so definierte Ausschnitt aller denkbaren Lebensbereiche versichert ist, sind die Prämien regelmäßig deutlich niedriger kalkuliert, als bei der Allgemeinen Unfallversicherung.

Beim Pauschalsystem sind alle berechtigten Insassen pauschal mitversichert; auf jeden versicherten Insassen entfällt im Schadensfall ein der Anzahl der Versicherten entsprechender Teilbetrag der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme. Beispiel: Verunglückt ein mit fünf Insassen besetzter PKW und beträgt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme 100.000 €, so ist jeder Insasse mit 20.000 € versichert. Um der Gefahr zu geringen Versicherungsschutzes entgegenzuwirken, ist in den Versicherungsbedingungen für die Kfz-Unfallversicherung vieler Versicherungsgesellschaften vorgesehen, dass sich die Versicherungssumme bei Vorhandensein von mehr als einem Versicherten um 50 Prozent erhöht.

Jagdhaftpflichtversicherung

Wer in Deutschland oder Österreich einen Jagdschein lösen will oder dessen Verlängerung bei der zuständigen Jagdbehörde beantragt, muss den Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung erbringen. Die Versicherungszusage muss mindestens der Laufzeit des beantragten Zeitraumes (bis zu drei Jahren) für den Jagdschein entsprechen. Auch ehemalige Jäger müssen den Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung erbringen, um ihre Jagdwaffen behalten zu dürfen.

Gesetzlich vorgeschrieben sind in Deutschland folgende Versicherungssummen:

  • 500.000 Euro für Personenschäden
  • 50.000 Euro für Sachschäden

Empfehlenswert sind jedoch für Personen- und Sachschäden pauschal mindestens 5.000.000 Euro zu vereinbaren, da auch ein Jäger nach BGB § 823 unbegrenzt für die von ihm verursachten Schäden haftet.

Die Jagdhaftpflichtversicherung, die meist auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung für zwei Jagdhunde, zwei Frettchen und zwei Beizvögel umfasst, tritt für die Schäden in bestimmten Grenzen und Fällen ein, die der Jagdscheininhaber in Ausübung der Jagd schuldhaft Dritten zufügt.

Kautionsversicherung

Kautionsversicherung (auch KTV genannt) ist ein Versicherungszweig, der die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch Versicherungen zum Inhalt hat.

Der Begriff Kautionsversicherung ist abgeleitet von der Kaution, was wiederum aus dem Lateinischen cautio (Sicherheit, Vorsicht) stammt. Allgemein ist Kaution eine Sicherheitsleistung, die auch durch Versicherungen in Form von Eventualverbindlichkeiten erbracht werden kann. Das Kautionsversicherungsgeschäft ist identisch mit dem Avalkreditgeschäft der Kreditinstitute, denn beide übernehmen Haftungen für Gewerbetreibende.

Im Rahmen der Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. Versicherungsvertragsgesetz, VVG) betreiben Versicherungen die so genannte Kautionsversicherung. Versichert wird das Interesse der Abnehmer oder Leistungsempfänger an der Zahlungsfähigkeit des Versicherten; das versicherte Risiko ist das schlechte Wirtschaften des Versicherten oder schlicht die Insolvenzgefahr des Versicherten. Die Versicherungen treten beispielsweise als Bürge auf, der Versicherungsnehmer ist Schuldner der zu verbürgenden Leistung, und dessen Gläubiger ist gleichzeitig Bürgschaftsbegünstigter. Damit ist die Kautionsversicherung eine Kreditversicherung im weiteren Sinne.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Schweiz Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, ist der (für zulassungspflichtige Fahrzeuge) gesetzlich vorgeschriebene Teil einer Autoversicherung (Pflichtversicherung), welcher die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen (Verschulden oder Gefährdungshaftung). Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat. Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht ist in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstentschädigungssummen und die Übernahme von bestimmten Kosten, beispielsweise für Mietwagen oder Sachverständige, in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.

Klimaversicherung

Klimaversicherung ist ein Schlagwort für die Nutzung von Versicherungslösungen als Anpassungsmaßnahmen gegen den Klimawandel. Als Begriff enthalten in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie des Kyoto-Protokolls, findet das Konzept erhöhte politische Aufmerksamkeit seit den Klimaverhandlungen in Bali, 2007. Schon heute werden Versicherungen etwa gegen Elementarschäden wie Sturm und Starkregen in vielen Industrieländern und zunehmend auch Schwellenländern genutzt, um sich gegen Naturgefahren abzusichern. Auch staatliche Akteure fragen Versicherungsprodukte nach, z. B. in der Form so genannter Cat Bonds. Für Entwicklungsländer wird diskutiert, ob Versicherungslösungen eine Alternative für die Generierung von Hilfsgeldern für Naturkatastrophen in Entwicklungsländer bieten können. Ein Problem der gegenwärtigen Form internationaler Hilfe im Katastrophenfall ist, dass etwa Nahrungsmittelhilfen keine Anreize für Risikominderung setzen. Um spezifische Markthemmnisse zu überwinden, konzentrieren sich Pilotvorhaben zurzeit vor allem auf Mikroversicherungsprodukte.

Konsumentenkreditversicherung

Eine Konsumentenkreditversicherung (KKV) oder Restschuldversicherung schützt Kreditgeber wie Banken, Sparkassen, Autobanken, Versandhäuser, Warenhäuser, Leasingunternehmen etc. vor den Folgen von Forderungsverlusten aus Ratenkrediten, Dispositionskrediten, Kreditkartenverträgen oder Electronic Cash. Der Versicherer ersetzt daraus entstandenen Schäden und übernimmt das Inkasso- und Regressverfahren.

Um sich besondere Wünsche zu erfüllen, aber auch Dinge des täglichen Lebens anzuschaffen, greifen immer mehr Konsumenten auf die zahlreichen und verlockenden Kreditangebote der verschiedenen Unternehmen zurück. Die Höhe dieser Kredite beträgt allein in Deutschland pro Jahr rund 250 Milliarden Euro. In der Automobilbranche wird mittlerweile der größte Teil der verkauften Fahrzeug über Leasing oder Kredite der Automobilbanken finanziert.

Anders als zum Beispiel bei der Kreditvergabe an Unternehmen sind Privatkonsumenten hinsichtlich der Bonitätsbeurteilung schwer überprüfbar. Nach Angaben der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG seien allein in Deutschland ca. 20 Mio. Haushalte in Höhe eines Nettojahreseinkommens verschuldet. Jeder zwölfte Haushalt sei überschuldet. Die Einführung der Verbraucherinsolvenz im Zuge der Insolvenzrechtsreform macht viele der offenen Forderungen uneinbringlich. Nach Schätzungen des Bundesverband Inkasso (BDIU) wird die Anzahl der Privatinsolvenzen im Jahre 2007 auf 130.000 steigen (2006: 93.242; 2005: 68.898).

Krankenhaustagegeldversicherung

Eine Krankenhaustagegeldversicherung leistet für jeden Tag einer vollstationären Heilbehandlung oder eines Krankenhausaufenthaltes, der wegen eines Unfalls medizinisch notwendig ist, einen bei Vertragsabschluss vereinbarten festen Geldbetrag pro Tag (auch für Samstage und Sonntage). Aufnahme- und Entlassungstage werden wie ganze Tage mitberücksichtigt. Üblicherweise ist die Höhe der Absicherung variabel vereinbar und nicht einkommensabhängig. Die Leistung wird i. d. R. nur für stationäre Krankenhausbehandlungen geboten, die innerhalb eines vertraglich definierten Zeitraumes durchgeführt worden sind (z. B. drei Jahre ab dem Unfalldatum). Sie dient zum Auffangen von Mehraufwänden, die nicht von anderen Leistungsträgern (Krankenversicherung) übernommen werden.

Krankentagegeld

Die Krankentagegeld-Versicherung ist in Deutschland eine freiwillige Zusatzversicherung für Angestellte, Freiberufler und Selbständige. Im Krankheitsfall lassen sich mit einer solchen Versicherung mögliche Einkommensausfälle ausgleichen oder mindern. Sie ist eine Summenversicherung bei der sich die Versicherungsleistung nicht einen konkret zu berechnenden Schaden (wie bei der Schadensversicherung) bemisst, sondern zuvor abstrakt in einer bestimmten Höhe vereinbart wird.

Kreditversicherung

Unter einer Kreditversicherung wird die Versicherung des Lieferantenkredits verstanden. Sie umfasst jedoch nicht Kredite wie Immobilienfinanzierungen oder Bankkredite. Diese werden gemeinhin als Restschuldversicherung oder Kreditausfallversicherung bezeichnet.

Es gibt verschiedene Arten von Kreditversicherungen. Die bekannteste ist die Warenkreditversicherung, die eine Kreditversicherung im engeren Sinne darstellt, da der Versicherungsnehmer auch der Begünstigte im Schadensfall ist. Kreditversicherungen im weiteren Sinne sind die Vertrauensschadenversicherung und die Kautionsversicherung.

Bei der Warenkreditversicherung (Synonym: Delkredere-Versicherung oder Forderungsausfallversicherung) ist der Ausfall von Forderungen bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen Gegenstand des Versicherungsschutzes, weshalb sich in den letzten Jahren immer mehr der Begriff Forderungsausfallversicherung etabliert hat. Hier sichert sich der Kreditgeber ab.

Kunstversicherung

Die Kunstversicherung gehört im Bereich der Individualversicherung zu der Gruppe der Sachversicherungen, die besondere Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Bildern, Fotos, Sammlungen, Skulpturen, aber zum Teil auch Pelzen und Schmuck vorsieht. Die gewöhnliche Hausratversicherung deckt für diese Gegenstände spezifische Risiken in Höhe und Umfang nicht ausreichend ab. Die Kunstversicherung kann als Mischung zwischen Haushalts- und Transportversicherung angesehen werden.

Lebensversicherung

Unter dem Begriff Lebensversicherung werden alle Versicherungen verstanden, die bio-metrische Risiken wie Tod oder Invalidität absichern sowie Versicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen.

Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung, die die wirtschaftlichen Risiken aus der Unsicherheit der Lebensdauer der versicherten Person wirtschaftlich absichert. „Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall).“

Lebensversicherungen sind Personenversicherungen, da das versicherte Risiko in der Person liegt. Im Lebensversicherungsvertrag wird eine Versicherungsleistung vereinbart, die im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Im Allgemeinen werden Lebensversicherungen als Summenversicherung abgeschlossen, die Versicherungsleistung wird im Versicherungsfall als Geldleistung erbracht. Die Höhe des durch den Versicherungsfall tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schadens spielt dabei keine Rolle.

Je nach vertraglicher Vereinbarung kann Tod während einer bestimmten Zeit (Todesfallversicherung), Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfallversicherung), der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Versicherungsfall bestimmt sein und eine Leistung auslösen.

Rentenversicherungen gehören ebenfalls zu den Lebensversicherungen. Als Leistung wird eine regelmäßige Zahlung seitens des Lebensversicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“.

Liquidationsversicherung

Eine Liquidationsversicherung - auch als "Liquidationsdirektversicherung" bezeichnet - ist eine Versicherung, um unverfallbare Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung sowie laufende Versorgungsleistungen mit schuldbefreiender Wirkung abzulösen (sog. Strukturwandel). Es handelt sich dabei um einen Wechsel des Durchführungsweges mit dem Ziel, eine rechtliche wie wirtschaftliche Enthaftung des betroffenen Unternehmens zu bewirken.

Voraussetzung für die Übernahme einer Versorgungsanwartschaft bzw. -leistung ist, dass das aus der Versorgungszusage verpflichtete Unternehmen seine Betriebstätigkeit einstellt und liquidiert wird, was mittels Handelsregisterauszugs nachgewiesen wird. Der Liquidator muss alle Verbindlichkeiten regeln, auch die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Betriebsrenten.

Die Einmalbeiträge zur Liquidationsversicherung sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, Rückstellungen in der Bilanz sind gewinnerhöhend aufzulösen.

Mietverlustversicherung

Eine Mietverlustversicherung sorgt für einen finanziellen Ausgleich bei Mietausfall durch beschädigte Räumlichkeiten. Eigentümer von Immobilien, die ihre Objekte gewerblich oder privat vermieten, sind in der Regel dringend auf die Mieteinnahmen angewiesen. Mit diesen Mieteinnahmen zahlen einige häufig ihre Immobilien ab, andere wiederum benötigen diese Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Fallen dem Eigentümer diese Mieteinnahmen weg, kann das unter Umständen zu großen finanziellen Problemen führen und bei längeren Mietausfällen kann das sogar die Insolvenz oder den Verkauf der Immobilie bedeuten. Um sich davor zu schützen, bietet sich eine Mietverlustversicherung an.

Parametrische Wetterversicherung

Die parametrische Wetterversicherung ist ein Absicherungsinstrument von Wetterrisiken. Im Gegensatz zu klassischen Schadenversicherungen versichert die parametrische Wetterversicherungen den Versicherungsnehmer gegen das Eintreten alltäglicher Wetterereignisse. So wird beispielsweise die Über- oder Unterschreitung bestimmter Niederschlagsmengen, Sonnenstunden oder auch Temperaturhöhen in einem vereinbarten Zeitraum versichert. Die Versicherungsleistung basiert auf den Messwerten der jeweiligen Messstation und nicht auf konkreten Schäden, die dem Versicherungsnehmer entstehen.

Bei dieser Art von Versicherung wird also ein objektiver und unabhängiger Index für die Versicherungsleistung herangezogen, der eng mit dem tatsächlichen Schaden korreliert. Dadurch, dass die Notwendigkeit entfällt, den Schaden des Versicherungsnehmers zu erheben und eine eventuelle Schuldfrage zu klären, ist die Abwicklung der Versicherungsleistung einfach und günstig. Auch entfällt die Möglichkeit eines Versicherungsbetrugs. Hierdurch sind die Verwaltungsgebühren geringer und die Versicherungsverträge werden einfacher. Auch das Problem der Asymmetrischen Information zwischen Versicherer und Versichertem reduziert sich.

Da nicht der tatsächliche Schaden versichert ist, besteht umgekehrt das Risiko einer zu geringen Versicherungsleistung oder eines Windfall profits des Versicherungsnehmers.

Gewerbliche Anwendungsbereiche finden sich im vor allem im Risikomanagement. Mit der parametrischen Wetterversicherung lassen sich sowohl finanzielle Einbußen als auch Mehrkosten aufgrund ungünstiger Wetterlagen kompensieren. Besonders von Wetterrisiken betroffene Branchen sind die Baubranche, der Tourismus, die Eventbranche, Winterdienste, Energieversorger oder auch die Gastronomie. Beispielsweise sicherte sich im vergangenen Jahr ein Eventgastronom seinen Stand am Maschseefest 2014 gegen Niederschlag ab um daraus resultierende Umsatzeinbußen abzufedern. Eine andere Einsatzmöglichkeit ist die Absicherung von Garantieversprechen, beispielsweise im Marketing: So boten italienische Hoteliers im Jahr 2014 eine Geld-zurück-Garantie im Falle eines verregneten Urlaubs an.

Durch die einfache, hoch standardisierte Abwicklung eignen sich die Versicherungen auch für Mikroversicherungen, z.B. in der Dritten Welt.

Eine Rückversicherung der Versicherungsunternehmen kann mit Wetterderivaten erfolgen.

Pflegerentenversicherung

Die Pflegerentenversicherung ermöglicht eine private Absicherung des Pflegerisikos. Sobald der Fall der Pflegebedürftigkeit eintritt, wird eine lebenslange Pflegerente ausgezahlt. Die Höhe der Leistung bestimmt sich durch das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegerentenversicherung basiert auf dem Prinzip der Kapitaldeckung, wie es bei Lebensversicherungen üblich ist. Die private Pflegerentenversicherung ergänzt die Pflichtversicherung.

Die Pflegerentenversicherung ist nicht an einen bestimmten Ort für die Pflege gebunden. Die entsprechenden Zuwendungen werden frei zur Verfügung gestellt. Das gilt für stationäre Pflege, für Pflege im eigenen Heim oder sogar für Laienpflege. Teilweise kann sogar ein Anspruch auf Zuwendungen aus der Pflegerentenversicherung entstehen, wenn nur ein mittlere Demenz nach der Reisberg Skala oder eine ADL vorliegt.

Pflegetagegeldversicherung

Bei der Pflegetagegeldversicherung handelt es sich um private Absicherung des Pflegerisikos. Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Belastungen durch die Pflege überwiesen.

Die private Pflegetagegeldversicherung unterscheidet die folgenden Pflegestufen:

  • Pflegestufe 0: erheblich eingeschränkt Pflegebedürftige:
Hierunter fallen Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Betreuungsbedarf.
  • Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftige:
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige:
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige:
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherungen (PKV) sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die Krankenversicherungen anbieten. Trotz der rechtlichen und organisatorischen Unterschiede zu den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen werden sie im alltäglichen Sprachgebrauch auch private Krankenkassen genannt.

In den meisten Industrieländern besteht die Möglichkeit, sich nicht nur staatlich, sondern auch privat für den Krankheits- oder Pflegefall abzusichern. Die private Absicherung tritt dort neben die – zumeist die gesamte oder den größeren Teil der Bevölkerung umfassende – Absicherung in gesetzlichen Krankenversicherungssystemen oder steuerfinanzierten nationalen Gesundheitsdiensten.

Im deutschen Gesundheitswesen ist eine private Krankenversicherung sowohl ergänzend als auch anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich (zweigliedriges oder duales Krankenversicherungssystem). Mit 8,83 Millionen waren 2014 rund 11 Prozent aller Versicherten in Deutschland privat krankenvollversichert; hinzu kamen weitere 23,93 Millionen Zusatzversicherungen.

Private Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung zahlt dem Versicherungsnehmer für die im Vertrag versicherte(n) Person(en) im Versicherungsfall eine Kapitalleistung und/oder eine Unfallrente. Anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Versicherungsschutz, sofern nichts anderes vereinbart ist, für Unfälle weltweit und rund um die Uhr.

Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung. Sie sichert den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, keine Pflicht-, sondern eine freiwillige Versicherung.

Produkthaftpflichtversicherung

Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung ist eine Zusatzdeckung innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung, welche mit besonderen Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen belegt ist. Mit der Produkthaftpflichtversicherung werden Lücken der Betriebshaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Produkthaftpflichtrisikos geschlossen (z.B. Schäden an der gelieferten Sache selbst, Weiterfresserschäden, vertragliche Ansprüche des Geschädigten an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, Schadensfälle die sich im Ausland ereignet haben). Diese Erweiterung ist insbesondere für Hersteller bzw. Quasihersteller von Roh- oder Zwischenprodukten erforderlich. Versichert werden Schadensersatzansprüche Dritter auf reine Vermögensschäden (sog. Kostenschäden) aus

  • dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften: hier werden zunächst nur konventionelle Personen- und Sachschäden abgedeckt, deren Ersatz aufgrund besonderer Zusage verschuldensabhängig geschuldet ist;
  • Weiterbearbeitung und Weiterverarbeitung;
  • Verbindung oder Vermischung mit anderen Produkten;
  • Ausbau des eigenen mangelhaften Produktes und Einbau eines mangelfreien Produktes;
  • Herstellung mangelhafter Produkte durch gelieferte mangelhafte Maschinen.

Der Deckungsgewinn der Produkthaftpflichtversicherung liegt in der Einbeziehung von reinen Vermögensschäden (AHB Ziff. 2.1) in den Versicherungsschutz, die zudem sich als auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des VN gerichtet darstellen (AHB Ziff. 1.2), also auf die Kosten der mangelbedingt vergeblichen Weiterverarbeitung bzw. Veredelung.

Die Deckungserweiterung ist geboten für alle Versicherungsnehmer, deren Erzeugnisse im Zuge arbeitsteiliger Weiterverarbeitung durch Dritte verändert oder verbaut werden. Sie sind zudem sinnvoll für Handwerksbetriebe, die privaten Letztverbrauchern verschuldenunabhängig nicht nur auf Nachlieferung, sondern auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften (etwa den Verbau zugekaufter Ware. z.B. Wand- oder Bodenfliesen).

Keinen Versicherungsschutz bieten die Versicherer für Schäden am eigenen Produkt des Versicherungsnehmers oder für eine Nachlieferung eines mangelfreien Produktes. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zudem Ansprüche

  • aufgrund Lieferung von Sachen, die mit einem Rechtsmangel behaftet sind;
  • wegen Schäden, die auf bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers zurückzuführen sind;
  • aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise erprobt waren.

Die Produkthaftpflichtversicherung grenzt sich ab von der Rückrufkostenversicherung, die für Händler und Hersteller einerseits und für Kfz-Zulieferer angeboten wird.

Prospekthaftungsversicherung

Die Prospekthaftungsversicherung schützt die Initiatorenfirma von Kapitalanlagen vor einer Inanspruchnahme in Form von Prospekthaftung. Die Prospekthaftung betrifft vornehmlich falsche oder irrtümliche Angaben in einem Kapitalanlageprospekt, die einen Kapitalanleger zur Investition verleiten, die Kapitalanlage aber – aufgrund von Fehlinformationen – zu einem für den Anleger nicht vertretbaren Verlustrisiko oder gar teilweisen bzw. gänzlichen Kapitalverlust führen.

Bei der Prospekthaftungsversicherung handelt es sich somit um eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Mitversichert werden meist die in der Firma arbeitenden Personen. Die Deckungen werden nach dem Claims-Made-Prinzip angeboten. Eine Erweiterung auf Richterrecht ist sinnvoll, wie auch mehrjährige Deckungen, welche drei Verjährungsfristen abdecken.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichte mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) letztmals im Jahr 2012 aktualisierte unverbindliche Musterbedingungen, die in der Praxis häufige Verwendung finden. Für bestimmte Rechtsschutzversicherungsleistungen werden neben Allgemeinen vielfach auch besondere Bedingungen vereinbart.

Reiseabbruchversicherung

Die Reiseabbruchversicherung zählt zu der Gruppe der Reiseversicherungen und ersetzt die entstehenden Mehrkosten, wenn man wegen vorzeitiger Rückreise aus triftigem Grund bereits bezahlte Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann oder wenn man zu einem verlängerten Aufenthalt gezwungen ist.

Reiserücktransportversicherung

Eine Reiserücktransportversicherung ist eine Versicherung, für die der Versicherer die Kosten des Rücktransports eines Reisenden und eventuell seiner mitreisenden Angehörigen übernimmt und oft diesen Rücktransport auch organisiert. Häufig ist diese Versicherung an eine Reisekrankenversicherung gebunden.

Reiseversicherung

Als Reiseversicherung bezeichnet man Versicherungsverträge, die verschiedene Risiken im Zusammenhang mit Reisen abdecken.

Rentenversicherung (Erlebensversicherung)

Als Rentenversicherung wird ein Versicherungsvertrag bezeichnet, der eine lebenslange oder abgekürzte Leibrente zahlt. Es wird der Erlebensfall der versicherten Person abgesichert.

Restschuldversicherung

Eine Restschuldversicherung (auch als Restkreditversicherung oder Kredit-Lebensversicherung bezeichnet) ist eine Absicherung des Kreditnehmers bzw. von dessen Hinterbliebenen für den Fall des Todes, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Sie dient auch dem Kreditgeber als zusätzliche Kreditsicherheit und wird als solche im Kreditvertrag an die Bank abgetreten. In Deutschland betrug 2009 die durchschnittliche Höhe der neuen Restschuldversicherungen 11.600,- €. Am Neuzugang der Lebensversicherungen hatte die Restschuldversicherung 2009 einen Marktanteil bezogen auf die Versicherungssumme von 2,9 %.

Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung ist eine Individualversicherung, die im Falle des Todes der versicherten Person den im Vertrag begünstigten Personen die vereinbarte Summe auszahlt. Oft als Hinterbliebenenschutz bezeichnet, dient sie häufig der finanziellen Absicherung von Familienangehörigen. Als Begünstigte können aber auch Geschäftspartner, Unternehmen, Vereine etc. bestimmt werden. 2014 gab es rund 7,6 Millionen Risikolebensversicherungen in Deutschland.

Rückrufkostenversicherung

Die Rückrufkostenversicherung deckt ab die vom Versicherungsschutz einer Produkthaftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche wegen Rückrufschäden. Unter Rückrufschäden hat man den gesetzlich geschuldete Aufwand zu verstehen, der anfällt, um anders nicht abwendbare Risiken erheblicher Personenschäden zu vermeiden. Zum Rückruf können verpflichtet sein End- und Teilehersteller sowie EWR-Importeure von gefährlichen Produkten. Der Rückruf erfolgt durch deren Aufforderung oder Aufforderung der zuständigen Behörden an Endverbraucher, diese beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die gefährlichen Produkte auf die Risiko begründenden Mängel prüfen, gegebenenfalls festgestellte Mängel beseitigen oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Neben dem Risiko erheblicher Personenschäden ist also erforderlich, dass sich die personengefährlichen Produkte beim Endverbraucher befinden; solange sie etwa noch im Auslieferungslager oder beim Händler sind, ist die drohende Gefahr noch nicht akut. Es werden verschiedene Deckungskonzepte angeboten für

  • Händler und Hersteller von Waren, die jedoch nicht für die Verwendung in Kfz oder Flugzeugen vorgesehen sein dürfen und
  • Zulieferern von Kfz-Herstellern
Skiversicherung

Skiversicherungen sind private Absicherungen, die, je nach Anbieter, verschiedene Versicherungsfälle bei der Ausübung des Wintersports oder der Hin-/Rückfahrt zum/vom Wintersportort abdecken. Diese Versicherungsfälle werden von der gesetzlichen Sozial- oder Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernommen. Ein Beispiel hierfür sind die Kosten der Bergung nach einem Unfall, insbesondere die der Hubschrauber-Bergung, die beträchtlich sein können. In den wenigsten Fällen sind Schäden am Snowboard oder Ski oder der Diebstahl dieser Geräte durch sonstige private Versicherungen gedeckt. Auch verfügen noch zahlreiche Personen nicht über eine ausreichende Haftpflichtversicherung, die ihnen bei Schadensersatzforderungen hilft. Diese Lücken werden durch die Skiversicherungen geschlossen.

Stationäre Krankenzusatzversicherung

Die stationäre Krankenzusatzversicherung gehört zu den privaten Krankenzusatzversicherungen und erweitert den Versicherungsschutz gesetzlich krankenversicherter Personen (GKV). Dabei ist der Abschluss der stationären Krankenzusatzversicherung an Voraussetzungen gebunden:

  • Abschließbar ist die Versicherung nur für gesetzlich pflichtversicherte oder gesetzlich freiwillig krankenversicherte Personen, wobei Bezieher freier Heilfürsorge dieser Personengruppe gleichgestellt werden und ebenfalls einen Versicherungsabschluss tätigen können.
  • Der Gesundheitszustand der versicherten Person muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausreichend gut sein.
Sterbegeldversicherung

Unter einer Sterbegeldversicherung versteht man eine meist lebenslange Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme. Sie soll vor allem die Beerdigungskosten und andere direkt mit dem Tod verbundene Aufwendungen abdecken, um die Hinterbliebenen nicht mit diesen Kosten zu belasten (Bestattungspflicht), aber insbesondere auch um eine angemessene Beerdigung sicherzustellen, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind. Diese Versicherungen wurden besonders nach dem Wegfall des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Jahr 2004 beworben, das zuletzt aber bereits auf 500 Euro begrenzt war. Solche Lebensversicherungen wurden früher wegen der kleinen Versicherungssummen auch als Klein-Lebensversicherungen bezeichnet. Typische Anbieter von Sterbegeldversicherungen sind sogenannte Sterbekassen. Hierbei handelt es sich um kleinere Versicherungsunternehmen, die häufig in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert sind und diese Form der Versicherung im Unterschied zu großen Versicherungsunternehmen schon seit vielen Jahrzehnten anbieten.

Teilhaberversicherung

Die Teilhaberversicherung ist eine Lebensversicherung, die eine Personengesellschaft als Versicherungsnehmerin auf das Leben eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter abschließt und sich als Bezugsberechtigte eintragen lässt. Zweck dieser Versicherung ist, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des/der Gesellschafter(s) finanzielle Mittel vorhanden sind, um dessen/deren Abfindungsansprüche befriedigen zu können.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 Bürgerliches Gesetzbuch, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens.

Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge. Dies betrifft vor allem die sogenannten Kampfhunde, denn sie stellen ein besonderes Risiko dar. Darüber hinaus decken die Versicherer bestimmte Schäden nicht ab, beispielsweise wenn der Halter die Maulkorb- oder Leinenpflicht nicht einhält oder der Halter selbst beschädigt wird. Dabei deckt die Tierhalterhaftplichtversicherung nicht nur die direkten Schäden ab, sondern auch Gericht und Prozesskosten und geht damit schon in Bereiche der Rechtschutzversicherung.

Halter von Kampfhunden sind in fast allen Bundesländern zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, wie zum Beispiel zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Eine Hundeversicherung gliedert sich in die folgenden Bereiche: Kranken- und OP-Kostenversicherung, Hundehalterrechtsschutz und die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Vorgeschrieben ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landeshundegesetze) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Hundepopulation. Im Jahr 2013 gilt die Versicherungspflicht (für Hunde jeglicher Art) für die Bundesländer Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Für diese fünf Bundesländer, die der gesetzlichen Hundehaftpflicht unterliegen, gilt, dass ein Hund ab dem Zeitraum von 3-6 Monaten versichert sein muss. Darüber hinaus gelten für viele Bundesländer sowohl die Maulkorb- als auch die Leinenpflicht.

Transportversicherung

Mit der Transportversicherung wird der Versicherungsschutz für Transportgüter (Güterversicherung, § 130 Abs. 1 VVG) und Transportmittel (Kaskoversicherung, § 130 Abs. 2 VVG) hinsichtlich der Gefahren bei der Beförderung und Zwischenlagerung von Gütern angeboten.

Je nach Art der Interessenlage der am Transport Beteiligten, je nach Art der Transportgüter und Transportmittel, der allgemeinen oder speziellen Transportgefahren und sonstigen Risiken und analog der unterschiedlichen Haftungsgrundlagen und -einschränkungen der Verkehrsträger, werden adäquate Versicherungen erforderlich. Der Versicherungsmarkt hält ein breites Angebot bereit, was kaum ein Transportrisiko unversicherbar erscheinen lässt (Kostenfrage).

Die klassische Transportversicherung unterscheidet "Schutzkriterien" wie Transportweg, versichertes Interesse und Versicherungsdauer.

Umweltschadenversicherung

Die Umweltschadenversicherung (USV) ist eine Unternehmensversicherung gegen Schäden an der Umwelt.

Mit dem Umweltschadensgesetz vom 14. November 2007 haften in Deutschland Verursacher von Umweltschäden nicht nur für Schäden an Einzelpersonen, sondern grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Gewässern und Böden, und sind zur Sanierung verpflichtet.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen echte Vermögensschäden - in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden - zur Folge hat. Dies betrifft hauptsächlich Tätige aus dem Dienstleistungssektor, die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für andere tätig werden. Zielgruppen sind beispielsweise Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Berufsbetreuer und Ärzte.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet Schutz gegen so genannte echte Vermögensschäden. Grundsätzlich sind Vermögensschäden zwar auch in Privathaftpflichtversicherungen mitversichert, meist aber mit einer deutlich niedrigeren Versicherungssumme als Personen- und Sachschäden, da es im Privatbereich kaum zu echten Vermögensschäden infolge von Vermögensbetreuungspflichten kommen kann. Dies liegt daran, dass im Privatbereich in der Regel nur die von § 823 Abs. 2 BGB erfassten Sach- oder Personenschäden vorkommen (unechter Vermögensschaden).

In der Versicherungsbranche ist deshalb der Einschluss von Vermögensschäden in der Privathaftpflicht seit langem umstritten. Anders hingegen im Falle der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung aus Berufsgründen. Hier treten echte Vermögensschäden häufig auf, die Haftung erfolgt aufgrund der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden zugeordnet werden können, und sich auch nicht aus diesen herleiten.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung reguliert somit begründete Haftpflichtansprüche und wehrt unbegründete Haftpflichtansprüche ab. Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen im Haftpflichtbereich nennt man passive Rechtsschutzfunktion. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für Berufsgruppen mit vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten (z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften, Notare, Wirtschaftsprüfer) von erheblicher praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden.

In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Das heißt: Vermögensschäden werden in der Regel nicht sofort sichtbar, sondern treten erst nach einiger Zeit zutage. Dem trägt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Rechnung. Versicherungsfall ist hier nicht das Schadenereignis (Eintritt des Vermögensschadens) oder die Anspruchserhebung (Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten), sondern der Verstoß (das berufliche Versehen), der spätere Haftpflichtansprüche nach sich ziehen kann.

Viehversicherung

Die Viehversicherung ist eine Versicherungsart und beschreibt eine Versicherung, die landwirtschaftliche Nutztiere und deren Halter versichert. Ursprünglich wurde Tierversicherung als Synonym genutzt, heute bezieht sich Tierversicherung häufig auf Haustiere.

Die ersten Viehversicherungen kamen Mitte des 19. Jahrhunderts auf.

Zur Viehversicherung gehören z. B. Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierseuchenversicherungen, Tierlebensversicherungen, Ertragsausfallversicherungen und Tiertransportversicherungen. Die Tierseuchenkasse ist in Deutschland eine Pflichtversicherung.

Waldversicherung

Eine Waldversicherung ist eine Versicherung für Waldbesitzer, die verschiedene Risiken abdecken kann. Hierzu gehört zum Beispiel ein Waldbrand, ein Sturm oder ein Unfall mit Personenschaden.

Eine Waldversicherung schützt vor unerwarteten Risiken und sichert somit den Forstbetrieb. Bei einer Waldversicherung kann man frei wählen, gegen welche Risiken man sich absichern möchte. Angeboten werden eine Waldbesitzer-Haftpflichtversicherung, eine Waldbrand-Versicherung und eine Wald-Sturmversicherung.

Wassersportversicherung

Eine Wassersportversicherung bietet einen Versicherungsschutz für wassersportbedingte Schäden, die mit einem Boot, einer Yacht oder sonstigen Wassersportfahrzeugen verursacht werden. Grundsätzlich gehören zu einer Wassersportversicherung eine Bootshaftpflicht- und/ oder eine Bootskaskoversicherung und/ oder eine Skipperhaftpflichtversicherung, die auf die individuellen Bedürfnisse des Versicherten abzustimmen sind.

Die Wassersporthaftpflicht

Eine Wassersporthaftplicht deckt Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die durch das Führen von Wassersportfahrzeugen (z.B. Boote oder Yachten) und das Führen von Wassersportgeräten (z. B. Jetskis) verursacht werden. Eine Wassersporthaftpflicht deckt neben o.g. Schäden auch Schadensansprüche, die infolge von Unfällen zur Verunreinigung eines Gewässers führen. Eine Wassersporthaftpflicht deckt, im Gegensatz zu einer privaten Haftpflichtversicherung, auch die Schäden gegenüber Dritten, die in Verbindung mit dem Gebrauch oder Besitz des eigenen Wassersportfahrzeuges oder Wassersportgeräts entstehen. In der Regel ist der Versicherungsschutz nicht auf den Halter beschränkt, sondern bezieht sich auch auf diejenigen, die zur Bedienung des Wassersportfahrzeuges oder Wassersportgeräts berechtigt oder verantwortlich sind. In der Regel weisen Wassersportversicherungen Deckungssummen von mehreren Millionen Euro auf, so dass bei Personen-, Sach- und Umweltschäden ausreichende Leistungen garantiert sind. In einigen Ländern sind wie zum Beispiel in den Niederlanden, der Schweiz sowie in Spanien und Italien ist eine derartige Versicherung Pflicht, wobei die Mindestdeckungssummen variieren. Beim Befahren dieser Länder muss man im Besitz eines Versicherungsnachweises sein und diesen an Bord mitführen. Im Gebiet der Europäischen Union ereignen sich jährlich ca. 50.000 Unfälle im Wassersportbereich.

Die Wassersportkaskoversicherung

Neben der Haftpflichtversicherung gehört die Kaskoversicherung zu einer Wassersportversicherung. Eine Wassersportkaskoversicherung schützt vor Beschädigungen des Eigentums, die durch Eigen- oder Fremdverschulden, d.h. durch Dritte, entstanden sind und deckt daneben durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Explosionen) oder Diebstahl am Wassersportfahrzeug sowie an dessen Zubehör entstandene Schäden ab. Auch Schäden, die dem Wassersportler selbst entstehen (z.B. durch einen Unfall) übernommen. Die Versicherungspolicen variieren: Entweder ist nur das Wasserfahrzeug selbst oder das Wasserfahrzeug sowie dessen Beiboote versichert. Nur teilweise werden Risiken der Werft- und Winterlagerung übernommen.

Die Skipperhaftpflichtversicherung

Eine Wassersporthaftpflichtversicherung haftet für den Inhaber des Wasserfahrzeugs oder des Wassersportgeräts sowie für Skipper und Crew. Skipper, die auf einem gecharterten Boot tätig werden, sind in der Regel nicht geschützt. In derartigen Fällen ist eine private Skipperhaftschutzversicherung sinnvoll, denn Personen, die mit einem gecharterten Boot andere Personen befördern, übernehmen das Risiko sowohl für die Personen als auch für das gecharterte Boot selbst und sind entsprechend in vollem Umfang haftbar. Eine Skipperhaftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Millionenhöhe und reguliert Schäden, die innerhalb der Besatzung auftreten, denn die Crew gilt im Allgemeinen als Gefahrengemeinschaft.

Wohngebäudeversicherung

Die verbundene Wohngebäudeversicherung ist eine spezielle Form der Gebäudeversicherung und schützt den Gebäudeeigentümer vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren).
Der Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen (versicherte Sache).
Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten).

Die genannten Risiken decken die häufigsten Schadensereignisse ab. Einen umfassenderen Schutz bietet die sogenannte erweiterte oder kombinierte Elementarschadensversicherung.

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Zusatzversicherung

Mit dem Begriff Zusatzversicherung wird umgangssprachlich eine Krankenzusatz- oder Unfall-Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte beschrieben. Daneben erweitert sich die Bedeutung auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, so bei Kombinationsprodukten, die neben Rentenbausteinen Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung vorsehen.

In Deutschland lässt sich eine steuerlich geförderte Rürup-Rente bis zu 49 % vom Tarifbeitrag um einen Berufsunfähigkeits- bzw. Hinterbliebenenschutz ergänzen.

In Österreich wird darunter eine Versicherung verstanden, die in erster Linie die Kosten der Sonderklasse im Krankenhaus abdeckt.

Zweitwagenversicherung

Die Zweitwagenversicherung oder Zweitwagenregelung ist eine vom Versicherer bedingungsgemäß gewährte Sondereinstufung beim Neuabschluss einer Versicherung eines weiteren Fahrzeuges auf denselben Versicherungsnehmer oder dessen Partner. Die Einstufungshöhe ist vom jeweiligen Versicherer abhängig und bezieht sich auf Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. Kaskoversicherung. Die Wirkung als Mengen- oder Kundenbindungsrabatt entsteht durch den Einstieg in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse (SF) als KL 0, bei der sich der Beitragssatz, unterschiedlich gehandhabt im Markt, über einen Faktor von 1,6 bis 2,6 auf den Beitragssatz der Klasse SF 1 ermittelt.